§ 17 FamGKG - Fortdauer der Vorschusspflicht
§ 17 Fortdauer der Vorschusspflicht Die Verpflichtung zur Zahlung eines Vorschusses bleibt bestehen, auch wenn die Kosten des Verfahrens einem anderen auferlegt oder von einem anderen übernommen sind. § 26 Abs. 2 gilt entsprechend.
Diskussion zu § 17 FamGKG
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18.07.2025 05:58