§ 22 FamGKG - Kosten bei Vormundschaft und Dauerpflegschaft
§ 22 Kosten bei Vormundschaft und Dauerpflegschaft Die Kosten bei einer Vormundschaft oder Dauerpflegschaft schuldet der von der Maßnahme betroffene Minderjährige. Dies gilt nicht für Kosten, die das Gericht einem anderen auferlegt hat.