§ 22 FamGKG - Kosten bei Vormundschaft und Dauerpflegschaft
Teilen
§ 22 Kosten bei Vormundschaft und DauerpflegschaftDie Kosten bei einer Vormundschaft oder Dauerpflegschaft schuldet der von der Maßnahme betroffene Minderjährige. Dies gilt nicht für Kosten, die das Gericht einem anderen auferlegt hat.