§ 28 Wertgebühren(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Verfahrenswert richten, beträgt bei einem Verfahrenswert bis 500 Euro die Gebühr 38 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem
Verfahrenswert bis … Euro
für jeden angefangenen Betrag von weiteren … Euro
um … Euro
2 000
500
20
10 000
1 000
21
25 000
3 000
29
50 000
5 000
38
200 000
15 000
132
500 000
30 000
198
über 500 000
50 000
198
Eine Gebührentabelle für Verfahrenswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.