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§ 29 FamGKG - Einmalige Erhebung der Gebühren
Stand 07.06.2021
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§ 29 Einmalige Erhebung der Gebühren
Die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen und die Gebühr für eine Entscheidung werden in jedem Rechtszug hinsichtlich eines jeden Teils des Verfahrensgegenstands nur einmal erhoben.