§ 8a RechtsbehelfsbelehrungJede Kostenrechnung und jede anfechtbare Entscheidung hat eine Belehrung über den statthaften Rechtsbehelf sowie über das Gericht, bei dem dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, über dessen Sitz und über die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten.
Diskussion zu § 8a FamGKG
LX
08.06.2025 21:36
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