§ 9 FamGKG - Fälligkeit der Gebühren in Ehesachen und selbständigen Familienstreitsachen
§ 9 Fälligkeit der Gebühren in Ehesachen und selbständigen Familienstreitsachen (1) In Ehesachen und in selbständigen Familienstreitsachen wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Antragsschrift, der Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig.
(2) Soweit die Gebühr eine Entscheidung oder sonstige gerichtliche Handlung voraussetzt, wird sie mit dieser fällig.