§ 20 ROG - Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen bei Raumordnungsplänen des Bundes
§ 20 Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen bei Raumordnungsplänen des Bundes Für die Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen bei Raumordnungsplänen des Bundes gilt § 12 Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe, dass für die Untersagung das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen zuständig ist.