im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen
a)Hamburg und Brunsbüttel100 vom Hundert
b)Hamburg und dem Elbehafen Brunsbüttel115 vom Hundert
c)Wedel und Brunsbüttel115 vom Hundert
d)Hamburg und der Kaianlage vor Bützfleth/Stade90 vom Hundert
e)der Kaianlage vor Bützfleth/Stade und Brunsbüttel100 vom Hundert
f)Brunsbüttel und der Außenstation des Lotsenschiffes
bei der Tonne „Elbe“
100 vom Hundert
g)dem Elbehafen Brunsbüttel und der Außenstation
des Lotsenschiffes bei der Tonne „Elbe“
115 vom Hundert
h)Brunsbüttel und Cuxhaven65 vom Hundert
i)Cuxhaven und der Außenstation des Lotsenschiffes
bei der Tonne „Elbe“
85 vom Hundert
j)den Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals
und den Reeden vor Brunsbüttel
50 vom Hundert
k)den Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals
und dem Elbehafen Brunsbüttel
70 vom Hundert
l)Hamburg und der Este50 vom Hundert
m)Hamburg und Wedel70 vom Hundert
n)dem Elbehafen Brunsbüttel und Cuxhaven80 vom Hundert
o)dem Elbehafen Brunsbüttel und Wedel130 vom Hundert
p)dem Elbehafen Brunsbüttel und der Kaianlage vor
Bützfleth/Stade
115 vom Hundert
q)Brunsbüttel und dem Ruthenstrom120 vom Hundert
r)Hamburg und dem Ruthenstrom110 vom Hundert
des Betrages nach Abschnitt B Teil I Spalte 5;
1.6
auf dem Nord-​Ostsee-Kanalim Verkehr
a)auf der Fahrtstrecke von der Zufahrt der Eingangsschleuse bis zur Endschleuse 100 vom Hundert
b)auf der Fahrtstrecke von der Lotsenstation Rüsterbergen bis zur Schleuse in
Kiel-Holtenau und umgekehrt
60 vom Hundert
c)auf Teilen der Fahrtstrecke für jede angefangene Teilstrecke von zehn Kilometern12 vom Hundert
und, wenn nur eine Fahrtstrecke durchfahren und eine in dieser liegende Endschleuse
benutzt wird,
25 vom Hundert
und, wenn nur eine Teilstrecke im Binnenhafen von Brunsbüttel durchfahren und
keine Endschleuse benutzt wird,
 15 vom Hundert
höchstens100 vom Hundert
d)bei Lotsungen – unmittelbar vor Antritt oder nach Abschluss einer Fahrtstreckenlotsung – von oder nach dem Hafen Brunsbüttel-Ostermoor sowie auf dem
Obereidersee zusätzlich
   15 vom Hundert
e)bei Lotsungen – unmittelbar vor Antritt oder nach Abschluss
eine Fahrtstreckenlotsung – von oder nach dem Ölhafen Brunsbüttel zusätzlich
15 vom Hundert
des Betrages nach Abschnitt B Teil II Spalte 1;
1.7
auf der Kieler Fördeim Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen den Schleusen oder den Reeden in
Kiel-​Holtenau, Heikendorf und der Lotsenstation auf dem Leuchtturm Kiel, wenn