- im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen des Betrages nach Abschnitt B Teil I Spalte 5;
a) Hamburg und Brunsbüttel 100 vom Hundert b) Hamburg und dem Elbehafen Brunsbüttel 115 vom Hundert c) Wedel und Brunsbüttel 115 vom Hundert d) Hamburg und der Kaianlage vor Bützfleth/Stade 90 vom Hundert e) der Kaianlage vor Bützfleth/Stade und Brunsbüttel 100 vom Hundert f) Brunsbüttel und der Außenstation des Lotsenschiffes
bei der Tonne „Elbe“100 vom Hundert g) dem Elbehafen Brunsbüttel und der Außenstation
des Lotsenschiffes bei der Tonne „Elbe“115 vom Hundert h) Brunsbüttel und Cuxhaven 65 vom Hundert i) Cuxhaven und der Außenstation des Lotsenschiffes
bei der Tonne „Elbe“85 vom Hundert j) den Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals
und den Reeden vor Brunsbüttel50 vom Hundert k) den Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals
und dem Elbehafen Brunsbüttel70 vom Hundert l) Hamburg und der Este 50 vom Hundert m) Hamburg und Wedel 70 vom Hundert n) dem Elbehafen Brunsbüttel und Cuxhaven 80 vom Hundert o) dem Elbehafen Brunsbüttel und Wedel 130 vom Hundert p) dem Elbehafen Brunsbüttel und der Kaianlage vor
Bützfleth/Stade115 vom Hundert q) Brunsbüttel und dem Ruthenstrom 120 vom Hundert r) Hamburg und dem Ruthenstrom 110 vom Hundert - 1.6
- auf dem Nord-Ostsee-Kanalim Verkehr
- des Betrages nach Abschnitt B Teil II Spalte 1;
a) auf der Fahrtstrecke von der Zufahrt der Eingangsschleuse bis zur Endschleuse 100 vom Hundert b) auf der Fahrtstrecke von der Lotsenstation Rüsterbergen bis zur Schleuse in
Kiel-Holtenau und umgekehrt60 vom Hundert c) auf Teilen der Fahrtstrecke für jede angefangene Teilstrecke von zehn Kilometern 12 vom Hundert und, wenn nur eine Fahrtstrecke durchfahren und eine in dieser liegende Endschleuse
benutzt wird,25 vom Hundert und, wenn nur eine Teilstrecke im Binnenhafen von Brunsbüttel durchfahren und
keine Endschleuse benutzt wird,15 vom Hundert höchstens 100 vom Hundert d) bei Lotsungen – unmittelbar vor Antritt oder nach Abschluss einer Fahrtstreckenlotsung – von oder nach dem Hafen Brunsbüttel-Ostermoor sowie auf dem
Obereidersee zusätzlich15 vom Hundert e) bei Lotsungen – unmittelbar vor Antritt oder nach Abschluss
eine Fahrtstreckenlotsung – von oder nach dem Ölhafen Brunsbüttel zusätzlich15 vom Hundert - 1.7
- auf der Kieler Fördeim Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen den Schleusen oder den Reeden in
Kiel-Holtenau, Heikendorf und der Lotsenstation auf dem Leuchtturm Kiel, wenn