a)der Leuchtturm Friedrichsort passiert wird 100 vom Hundert
b)der Leuchtturm Friedrichsort nicht passiert wird40 vom Hundert
des Betrages nach Abschnitt B Teil II Spalte 2;
1.8
auf der Traveim Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen
a)den Lübecker Stadthäfen und der Leuchttonne „Trave“ in der Lübecker Bucht100 vom Hundert
b)den Kaianlagen von Lübeck-Siems, Lübeck-Schlutup, Lübeck-Herrenwyk
und der Leuchttonne „Trave“ in der Lübecker Bucht
90 vom Hundert
c)den Lübecker Stadthäfen und den Kaianlagen von Lübeck-Siems,
Lübeck-Schlutup und Lübeck-Herrenwyk
70 vom Hundert
d)den Kaianlagen von Lübeck-Travemünde und der Leuchttonne „Trave“
in der Lübecker Bucht
70 vom Hundert
e)den Liegeplätzen der Kaianlagen Lübeck-Siems., Lübeck-Schlutup und
Lübeck-Herrenwyk untereinander unter Benutzung der Bundeswasserstraße Trave
40 vom Hundert
f)den Liegeplätzen innerhalb der Lübecker Stadthäfen und Lübeck-Travemünde
unter Benutzung der Bundeswasserstraße Trave
40 vom Hundert
des Betrages nach Abschnitt B Teil II Spalte 3;
1.9
auf der Flensburger Förde
im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen Flensburg und der Tonne
„Flensburger Förde“
100 vom Hundert
des Betrages nach Abschnitt B Teil II Spalte 4;
1.10
auf den Fahrtstrecken zwischen
a)der Außenstation des Lotsenschiffes bei der Leuchttonne „Westerems“ und
der Lotsenversetzposition bei der Leuchttonne „GW/TG“
15 vom Hundert
b)der Außenstation des Lotsenschiffes bei der Leuchttonne „3/Jade 2“ und
der Lotsenversetzposition bei dem Feuerschiff „GB“ oder im Verkehrstrennungsgebiet
„Jade Approach“
12 vom Hundert
c)der Außenstation des Lotsenschiffes bei der Tonne „Elbe“
und der Lotsenversetzposition bei der Tonne „E 3“
 8 vom Hundert
des Höchstbetrages nach Abschnitt B Teil I;
1.11
in der Wismarer Bucht (Lotsbezirk Wismar)im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen