- zung mit einer anderen Behörde, wenn das übertragene Aufgabengebiet davon berührt wird und eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist.
(2) Die Frist für die Entlassung beträgt bei einer Beschäftigungszeit
- 1.
- bis zum Ablauf von drei Monaten zwei Wochen zum Monatsschluss und
- 2.
- von mehr als drei Monaten sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
(3) Im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 ist eine Entlassung ohne Einhaltung einer Frist möglich. Die §§ 21 bis 29 des Bundesdisziplinargesetzes sind entsprechend anzuwenden.
(4) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe sind mit dem Ende des Monats entlassen, in dem sie die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geltende Altersgrenze erreichen.
§ 35 Entlassung von Beamtinnen und Beamten in Führungsämtern auf Probe Beamtinnen und Beamte in Ämtern mit leitender Funktion sind
- 1.
- mit Ablauf der Probezeit nach § 24 Abs. 1,
- 2.
- mit Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit,
- 3.
- mit Versetzung zu einem anderen Dienstherrn,
- 4.
- mit Festsetzung mindestens einer Kürzung der Dienstbezüge als Disziplinarmaßnahme oder
- 5.
- in den Fällen, in denen nur ein Beamtenverhältnis auf Probe besteht, mit Ende des Monats, in dem sie die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geltende Altersgrenze erreichen,
§ 36 Entlassung von politischen Beamtinnen auf Probe und politischen Beamten auf Probe Politische Beamtinnen und politische Beamte, die sich in einem Beamtenverhältnis auf Probe befinden, können jederzeit aus diesem entlassen werden.
§ 37 Entlassung von Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf (1) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Entlassung ist ohne Einhaltung einer Frist möglich. § 34 Abs. 4 gilt entsprechend.
(2) Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst soll Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Sie sind mit Ablauf des Tages aus dem Beamtenverhältnis entlassen, an dem ihnen
- 1.
- das Bestehen oder endgültige Nichtbestehen der Prüfung oder
- 2.
- das endgültige Nichtbestehen einer vorgeschriebenen Zwischenprüfung
§ 38 Verfahren der Entlassung Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, wird die Entlassung von der Stelle schriftlich verfügt, die für die Ernennung zuständig wäre. Die Entlassung wird im Fall des § 32 Abs. 1 Nr. 1 mit der Zustellung, im Übrigen mit dem Ablauf des Monats wirksam, der auf den Monat folgt, in