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§ 36 BBG - Entlassung von politischen Beamtinnen auf Probe und politischen Beamten auf Probe
Stand 07.07.2021
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§ 36 Entlassung von politischen Beamtinnen auf Probe und politischen Beamten auf Probe
Politische Beamtinnen und politische Beamte, die sich in einem Beamtenverhältnis auf Probe befinden, können jederzeit aus diesem entlassen werden.