§ 118 BBG - Beteiligung der Spitzenorganisationen
§ 118 Beteiligung der Spitzenorganisationen Die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften sind bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse zu beteiligen.
Diskussion zu § 118 BBG
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22.07.2025 17:31