Open user menu
§ 118 BBG - Beteiligung der Spitzenorganisationen
Stand 07.07.2021
Zurück
Übersetzung
Teilen
§ 118 Beteiligung der Spitzenorganisationen
Die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften sind bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse zu beteiligen.