§ 19 BBG - Andere Bewerberinnen und andere Bewerber
§ 19 Andere Bewerberinnen und andere Bewerber Der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm bestimmter unabhängiger Ausschuss stellt fest, wer die Befähigung für eine Laufbahn ohne die vorgeschriebene Vorbildung durch Lebens- und Berufserfahrung erworben hat.