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§ 69 BBG - Gutachtenerstattung
Stand 07.07.2021
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§ 69 Gutachtenerstattung
Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, kann versagt werden, wenn die Erstattung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde. § 68 Abs. 3 gilt entsprechend.