Open user menu
§ 74 BBG - Dienstkleidung
Stand 07.07.2021
Zurück
Übersetzung
Teilen
§ 74 Dienstkleidung
Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident oder die von ihr oder ihm bestimmte Stelle erlässt die Bestimmungen über Dienstkleidung, die bei Wahrnehmung des Amtes üblich oder erforderlich ist.