2.
durch Anerkennung, wenn sie außerhalb eines Vorbereitungsdienstes des Bundes oder eines Aufstiegsverfahrens des Bundes Folgendes erworben haben:
a)
die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung oder
b)
die erforderliche Befähigung durch Lebens-​ und Berufserfahrung.
§ 8 Feststellung der Laufbahnbefähigung (1) Besitzen Bewerberinnen oder Bewerber die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung, erkennt die zuständige oberste Dienstbehörde die Laufbahnbefähigung an. Sie kann diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.
(2) Haben Bewerberinnen oder Bewerber die erforderliche Befähigung durch Lebens-​ und Berufserfahrung erworben, erkennt der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm zu bestimmender unabhängiger Ausschuss die Laufbahnbefähigung an.
(3) Im Anschluss an das Anerkennungsverfahren nach Absatz 1 oder 2 teilt die zuständige oberste Dienstbehörde der Bewerberin oder dem Bewerber die Feststellung der Laufbahnbefähigung schriftlich mit. Sie kann diese Befugnis auf andere Behörden übertragen. Die Laufbahn und das Datum des Befähigungserwerbs sind in der Mitteilung zu bezeichnen.
§ 9 Ämter der Laufbahnen (1) Die zu den Laufbahnen gehörenden Ämter sowie die dazugehörigen Amtsbezeichnungen ergeben sich aus Anlage 1. Für die Dauer einer Tätigkeit im Auswärtigen Dienst können die Amtsbezeichnungen des Auswärtigen Dienstes verliehen werden.
(2) Die Ämter der Bundesbesoldungsordnung A sind regelmäßig zu durchlaufen.

Unterabschnitt 2. Vorbereitungsdienste

§ 10 Einrichtung von Vorbereitungsdiensten (1) Die Befugnis nach § 26 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes wird für die in Anlage 2 genannten fachspezifischen Vorbereitungsdienste den dort genannten obersten Dienstbehörden übertragen.
(2) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 müssen insbesondere Inhalt und Dauer der Vorbereitungsdienste sowie die Prüfung und das Prüfungsverfahren regeln. Die vorzusehenden Prüfungsnoten ergeben sich aus Anlage 3.
(3) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können vorsehen, dass mit erfolgreichem Abschluss eines Vorbereitungsdienstes für den mittleren Dienst eine Berufsbezeichnung verliehen wird.
§ 10a Auswahlverfahren für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst (1) Voraussetzung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist die erfolgreiche Teilnahme an einem Auswahlverfahren. In dem Auswahlverfahren wird die Eignung und Befähigung der Bewerberinnen und Bewerber festgestellt. Dafür können Allgemeinwissen, kognitive, methodische und soziale Fähigkeiten, Intelligenz, Persönlichkeitsmerkmale, Motivation sowie Fachwissen, Sprachkenntnisse, körperliche Fähigkeiten und praktische Fertigkeiten geprüft werden. Die Anforderungen an die Eignung und Befähigung der Bewerberinnen und Bewerber sowie die Auswahlkriterien richten sich nach den Anforderungen des Vorbereitungsdienstes.
(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer die Voraussetzungen erfüllt, die in der Ausschreibung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst bestimmt sind. Ob diese Voraussetzungen erfüllt werden, wird durch eine Auswertung der Bewerbungs‑