(2) Auf die Mindestprobezeit können hauptberufliche Tätigkeiten nicht nach § 29 Absatz 1 angerechnet werden.
(3) Auf die Mindestprobezeit kann jedoch eine hauptberufliche Tätigkeit angerechnet werden, soweit die hauptberufliche Tätigkeit - 1.
nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entspricht und
- 2.
ausgeübt worden ist - a)
im berufsmäßigen Wehrdienst,
- b)
in der obersten Dienstbehörde, die für die Bewährungsfeststellung zuständig ist, oder in deren Dienstbereich oder
- c)
in einem Beamtenverhältnis als Beamtin oder Beamter der Bundesbesoldungsordnung W oder C.