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§ 1 MuSchEltZV - Allgemeines
Stand 18.02.2021
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§ 1 Allgemeines
Für den Mutterschutz von Personen in einem Beamtenverhältnis beim Bund sowie bei bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten die §§ 2 bis 5.