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§ 10 MuSchEltZV - Sonderregelung für Richterinnen und Richter im Bundesdienst
Stand 18.02.2021
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§ 10 Sonderregelung für Richterinnen und Richter im Bundesdienst
Während der Elternzeit ist eine Teilzeitbeschäftigung als Richterin oder Richter von mindestens der Hälfte bis zu drei Vierteln des regelmäßigen Dienstes zulässig.