§ 10 MuSchEltZV - Sonderregelung für Richterinnen und Richter im Bundesdienst
§ 10 Sonderregelung für Richterinnen und Richter im Bundesdienst Während der Elternzeit ist eine Teilzeitbeschäftigung als Richterin oder Richter von mindestens der Hälfte bis zu drei Vierteln des regelmäßigen Dienstes zulässig.
Diskussion zu § 10 MuSchEltZV
LX
21.06.2025 18:47