§ 11 MuSchEltZV - Übergangsvorschrift
§ 11 Übergangsvorschrift Auf die vor dem 14. Februar 2009 geborenen Kinder oder auf die vor diesem Zeitpunkt mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder ist § 1 Absatz 2 Satz 2 und 3 der Elternzeitverordnung in der bis zum 13. Februar 2009 geltenden Fassung anzuwenden.
Diskussion zu § 11 MuSchEltZV
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22.06.2025 03:23