§ 6 MuSchEltZV - Anwendung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
Teilen
§ 6 Anwendung des Bundeselterngeld- und ElternzeitgesetzesBeamtinnen und Beamte haben Anspruch auf Elternzeit ohne Dienst- oder Anwärterbezüge entsprechend des § 15 Absatz 1 bis 3 sowie der §§ 16 und 28 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes.
Wir setzen Cookies und Dienste externer Partner ein. Einige von ihnen sind essenziell (z.B. die Speicherung Ihrer Datenschutzeinstellungen), während andere uns helfen, unser Webangebot zu verbessern.