Arzneimittel dann beihilfefähig, wenn die Anwendung als Therapiestandard in der jeweiligen Therapierichtung angezeigt ist.
Anlage 7 (weggefallen)
Anlage 8 (zu § 22 Absatz 4)
Von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossene oder beschränkt beihilfefähige Arzneimittel
(Fundstelle: BGBl. I 2012, 1991 - 1992;

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


Folgende Wirkstoffe oder Wirkstoffgruppen sind nur unter den genannten Voraussetzungen beihilfefähig:
1.
Alkoholentwöhnungsmittel sind nur beihilfefähig zur Unterstützung der
a)
Aufrechterhaltung der Abstinenz bei alkoholkranken Patientinnen oder Patienten im Rahmen eines therapeutischen Gesamtkonzepts mit begleitenden psychosozialen und soziotherapeutischen Maßnahmen,
b)
Reduktion des Alkoholkonsums bei alkoholkranken Patientinnen oder Patienten, die zu einer Abstinenztherapie hingeführt werden, für die aber entsprechende Therapiemöglichkeiten nicht zeitnah zur Verfügung stehen, für die Dauer von höchstens drei Monaten, in Ausnahmefällen für die Dauer von weiteren drei Monaten.
Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit ist, dass die Erforderlichkeit der Alkoholentwöhnungsmittel in der ärztlichen Verordnung besonders begründet worden ist.
2.
Antidiabetika, orale, sind nur beihilfefähig nach einer Therapie mit nichtmedikamentösen Maßnahmen, die erfolglos
war; die Anwendung anderer therapeutischer Maßnahmen ist zu dokumentieren.
3.
Antidysmenorrhoika sind nur beihilfefähig als
a)
Prostaglandinsynthetasehemmer bei Regelschmerzen,
b)
systemische hormonelle Behandlung von Regelanomalien.
4.
Clopidogrel als Monotherapie zur Prävention atherothrombotischer Ereignisse bei Personen mit Herzinfarkt, mit ischämischem Schlaganfall oder mit nachgewiesener peripherer arterieller Verschlusskrankheit ist nur beihilfefähig für Personen mit
a)
Amputation oder Gefäßintervention, bedingt durch periphere arterielle Verschlusskrankheit (pAVK), oder
b)
diagnostisch eindeutig gesicherter typischer Claudicatio intermittens mit Schmerzrückbildung in weniger als 10 Minuten bei Ruhe oder
c)
Acetylsalicylsäure-​Unverträglichkeit, soweit wirtschaftlichere Alternativen nicht eingesetzt werden können.
5.
Clopidogrel in Kombination mit Acetylsalicylsäure bei akutem Koronarsyndrom zur Prävention atherothrombotischer Ereignisse ist nur beihilfefähig bei Patienten mit
a)
akutem Koronarsyndrom ohne ST-​Strecken-Hebung während eines Behandlungszeitraums von bis zu zwölf Monaten,
b)
Myokardinfarkt mit ST-​Strecken-Hebung, für die eine Thrombolyse infrage kommt, während eines Behandlungszeitraums von bis zu 28 Tagen,
c)
akutem Koronarsyndrom mit ST-​Strecken-Hebungs-Infarkt, denen bei einer perkutanen Koronarintervention ein Stent implantiert worden ist.
6.
Glinide zur Behandlung des Diabetes mellitus Typ 2; hierzu zählen: