- a)
- Nateglinid
- b)
- Repaglinid.
- 7.
- Insulinanaloga, schnell wirkend zur Behandlung des Diabetes mellitus Typ 2; hierzu zählen:
- a)
- Insulin Aspart,
- b)
- Insulin Glulisin,
- c)
- Insulin Lispro.
- a)
- die gegen den Wirkstoff Humaninsulin allergisch sind,
- b)
- bei denen trotz Intensivierung der Therapie eine stabile adäquate Stoffwechsellage mit Humaninsulin nicht erreichbar ist, dies aber mit schnell wirkenden Insulinanaloga nachweislich gelingt, oder
- c)
- bei denen auf Grund unverhältnismäßig hoher Humaninsulindosen eine Therapie mit schnell wirkenden Insulinanaloga im Einzelfall wirtschaftlicher ist.
- 8.
- Insulinanaloga, lang wirkend zur Behandlung von Diabetes mellitus Typ 2; hierzu zählen:
- a)
- Insulin glargin,
- b)
- Insulin detemir.
- Erreichung des therapeutischen Ziels ist zu berücksichtigen. Satz 2 gilt nicht für
- a)
- eine Behandlung mit Insulin glargin für Personen, bei denen im Rahmen einer intensivierten Insulintherapie auch nach individueller Überprüfung des Therapieziels und individueller Anpassung des Ausmaßes der Blutzuckersenkung in Ausnahmefällen ein hohes Risiko für schwere Hypoglykämien bestehen bleibt, oder
- b)
- Personen, die gegen intermediär wirkende Humaninsuline allergisch sind.
- 9.
- Prostatamittel sind nur beihilfefähig
- a)
- einmalig für eine Dauer von 24 Wochen als Therapieversuch sowie
- b)
- längerfristig, sofern der Therapieversuch nach Buchstabe a erfolgreich verlaufen ist.
- 10.
- Saftzubereitungen sind für Erwachsene nur beihilfefähig in Ausnahmefällen; die Gründe müssen dabei in der Person liegen.
Anlage 9 (zu § 23 Absatz 1)
Höchstbeträge für beihilfefähige Aufwendungen für Heilmittel (Fundstelle: BGBl. I 2018, 1247 - 1254;)
Höchstbeträge für beihilfefähige Aufwendungen für Heilmittel (Fundstelle: BGBl. I 2018, 1247 - 1254;)