gläser bei den jeweils genannten Indikationen bis zu folgenden Höchstbeträgen beihilfefähig:
a)
für Kunststoffgläser und hochbrechende mineralische Gläser (Leichtgläser) zuzüglich
je Glas
21,00 Euro,
aa)
für Gläserstärken ab +6/–8 dpt,
bb)
für Anisometropien ab 2 dpt,
cc)
unabhängig von der Gläserstärke
aaa)
für Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
bbb)
für Personen mit chronischem Druckekzem der Nase, mit Fehlbildungen oder Missbildungen des Gesichts, insbesondere im Nasen- und Ohrenbereich, wenn trotz optimaler Anpassung unter Verwendung von Silikatgläsern ein befriedigender Sitz der Brille nicht gewährleistet ist,
ccc)
für Brillen, die im Rahmen der Vollzeitschulpflicht für die Teilnahme am Schulsport erforderlich sind,
b)
für Lichtschutzgläser oder fototrope Gläser zuzüglich je Glas11,00 Euro,
aa)
bei umschriebenen Transparenzverlusten (Trübungen) im Bereich der brechenden Medien, die zu Lichtstreuungen führen (zum Beispiel Hornhautnarben, Linsentrübungen, Glaskörpertrübungen),
bb)
bei krankhaften, andauernden Pupillenerweiterungen,
cc)
bei Fortfall der Pupillenverengung (zum Beispiel absolute oder reflektorische Pupillenstarre, Adie-Kehrer-Syndrom),
dd)
bei chronisch-rezidivierenden Reizzuständen der vorderen und mittleren Augenabschnitte, die medikamentös nicht behebbar sind (zum Beispiel Keratoconjunctivitis, Iritis, Cyclitis),
ee)
bei entstellenden Veränderungen im Bereich der Lider und ihrer Umgebung (zum Beispiel Lidkolobom, Lagophthalmus, Narbenzug) und Behinderung des Tränenflusses,
ff)
bei Ciliarneuralgie,
gg)
bei Blendung auf Grund entzündlicher oder degenerativer Erkrankungen der Netzhaut, der Aderhaut oder der Sehnerven,
hh)
bei totaler Farbenblindheit,
ii)
bei unerträglichen Blendungserscheinungen bei praktischer Blindheit,
jj)
bei intrakraniellen Erkrankungen, bei denen nach ärztlicher Erfahrung eine pathologische Lichtempfindlichkeit besteht (zum Beispiel Hirnverletzungen, Hirntumoren),
kk)
bei Gläserstärken ab +10 dpt wegen Vergrößerung der Eintrittspupille.
3.
Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für:
a)
hochbrechende Lentikulargläser,
b)
entspiegelte Gläser,
c)
polarisierende Gläser,
d)
Gläser mit härtender Oberflächenbeschichtung,
e)
Gläser und Zurichtungen an der Brille zur Verhinderung von Unfallschäden am Arbeitsplatz oder für den Freizeit‑