bereich,
f)
Bildschirmbrillen,
g)
Brillenversicherungen,
h)
Gläser für eine sogenannte Zweitbrille, deren Korrektionsstärken bereits den vorhandenen Gläsern entsprechen (Mehrfachverordnung),
i)
Gläser für eine sogenannte Reservebrille, die zum Beispiel aus Gründen der Verkehrssicherheit benötigt werden,
j)
Gläser für Sportbrillen, außer im Fall des Unterabschnitts 1 Nummer 5,
k)
Brillenetuis,
l)
Brillenfassungen, außer im Fall des Unterabschnitts 1 Nummer 5.




1.
Aufwendungen für Kontaktlinsen zur Verbesserung des Visus sind beihilfefähig bei:
a)
Myopie ab 8 dpt,
b)
Hyperopie ab 8 dpt,
c)
irregulärem Astigmatismus, wenn damit eine um mindestens 20 Prozent verbesserte Sehstärke gegenüber Brillengläsern erreicht wird,
d)
Astigmatismus rectus und inversus ab 3 dpt,
e)
Astigmatismus obliquus (Achslage 45° +/–30° oder 135° +/–30°) ab 2 dpt,
f)
Keratokonus,
g)
Aphakie,
h)
Aniseikonie von mehr als 7 Prozent (die Aniseikoniemessung ist nach einer allgemein anerkannten reprodu‑
zierbaren Bestimmungsmethode durchzuführen und zu dokumentieren),
i)
Anisometropie ab 2 dpt.
2.
Aufwendungen für Kurzzeitlinsen sind je Kalenderjahr nur beihilfefähig
a)
für sphärische Kontaktlinsen bis zu 154 Euro,
b)
für torische Kontaktlinsen bis zu 230 Euro.
3.
Bei Vorliegen einer Indikation nach Nummer 1 sind zusätzlich Aufwendungen für eine Brille nach Unterabschnitt 2 ungeachtet von Unterabschnitt 1 Nummer 2 beihilfefähig. Liegt keine Indikation nach Nummer 1 vor, sind nur die vergleichbaren Kosten für Gläser beihilfefähig.
4.
Nicht beihilfefähig sind:
a)
Kontaktlinsen als postoperative Versorgung (auch als Verbandlinse oder Verbandschale) nach nicht beihilfefähigen Eingriffen,
b)
Kontaktlinsen in farbigen Ausführungen zur Veränderung oder Verstärkung der körpereigenen Farbe der Iris,
c)
One-​Day-Linsen,
d)
multifokale Mehrstärkenkontaktlinsen,
e)
Kontaktlinsen mit Lichtschutz und sonstigen Kantenfiltern,
f)
Reinigungs-​ und Pflegemittel für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.




1.
Aufwendungen für folgende ärztlich verordnete vergrößernde Sehhilfen sind beihilfefähig: