- a)
- optisch vergrößernde Sehhilfen für die Nähe bei einem mindestens 1,5-fachen Vergrößerungsbedarf vorrangig als Hellfeldlupe, Hand- und Standlupe, gegebenenfalls mit Beleuchtung, oder Brillengläser mit Lupenwirkung (Lupengläser); in Ausnahmefällen als Fernrohrlupenbrillensystem (zum Beispiel nach Galilei, Kepler) einschließlich der Systemträger,
- b)
- elektronisch vergrößernde Sehhilfen für die Nähe als mobile oder nicht mobile Systeme bei einem mindestens 6-fachen Vergrößerungsbedarf,
- c)
- optisch vergrößernde Sehhilfen für die Ferne als fokussierende Handfernrohre oder Monokulare.
- 2.
- Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für:
- a)
- Fernrohrlupenbrillensysteme (zum Beispiel nach Galilei oder Kepler) für die Zwischendistanz (Raumkorrektur) oder die Ferne,
- b)
- separate Lichtquellen (zum Beispiel zur Kontrasterhöhung oder zur Ausleuchtung der Lektüre),
- c)
- Fresnellinsen.
- 1.
- Aufwendungen für folgende therapeutische Sehhilfen zur Behandlung einer Augenverletzung oder Augenerkrankung sind beihilfefähig, wenn die Sehhilfe von einer Fachärztin oder einem Facharzt für Augenheilkunde verordnet worden ist:
- a)
- Glas mit Lichtschutz mit einer Transmission bis 75 Prozent bei
- aa)
- Substanzverlusten der Iris, die den Blendschutz herabsetzen (zum Beispiel Iriskolobom, Aniridie, traumatische Mydriasis, Iridodialyse),
- bb)
- Albinismus.
- b)
- Glas mit Ultraviolett-(UV-)Kantenfilter (400 Nanometer Wellenlänge) bei
- aa)
- Aphakie,
- bb)
- Photochemotherapie zur Absorption des langwelligen UV-Lichts,
- cc)
- UV-Schutz nach Pseudophakie, wenn keine Intraokularlinse mit UV-Schutz implantiert wurde,
- dd)
- Iriskolobom,
- ee)
- Albinismus.