§ 13 BBhV - Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern
§ 13 Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern sind nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 Satz 4 und nach § 22 Absatz 6 beihilfefähig.