§ 20 BBhV - Verhaltenstherapie
§ 20 Verhaltenstherapie (1) Aufwendungen für eine Verhaltenstherapie (Nummern 870 und 871 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) sind je Krankheitsfall in folgendem Umfang beihilfefähig:
Einzel-
behandlung
Gruppen-
behandlung
im Regelfall60 Sitzungen60 Sitzungen
in Ausnahmefällenweitere
20 Sitzungen
weitere
20 Sitzungen
(2) § 19 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) Aufwendungen für eine Rational-Emotive Therapie sind nur im Rahmen eines umfassenden verhaltenstherapeutischen Behandlungskonzepts beihilfefähig.