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§ 20a BBhV - Systemische Therapie
Stand 25.05.2021
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§ 20a Systemische Therapie
(1) Aufwendungen für eine Systemische Therapie sind je Krankheitsfall für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, in folgendem Umfang, auch im Mehrpersonensetting, beihilfefähig:
Einzelbehandlung
Gruppenbehandlung
im Regelfall
36 Sitzungen
36 Sitzungen
in Ausnahmefällen
weitere 12 Sitzungen
weitere 12 Sitzungen
(2) § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.