§ 6 DRK-SDDSG - Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes
Teilen
§ 6 Anwendung des BundesdatenschutzgesetzesSoweit in diesem Gesetz keine abweichenden Regelungen getroffen sind, sind Teil 1 und Teil 2 des Bundesdatenschutzgesetzes anzuwenden.
Diskussion zu § 6 DRK-SDDSG
LX
19.06.2025 17:52
Wir setzen Cookies und Dienste externer Partner ein. Einige von ihnen sind essenziell (z.B. die Speicherung Ihrer Datenschutzeinstellungen), während andere uns helfen, unser Webangebot zu verbessern.