§ 12 VersAusglG - Rechtsfolge der internen Teilung von Betriebsrenten
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§ 12 Rechtsfolge der internen Teilung von BetriebsrentenGilt für das auszugleichende Anrecht das Betriebsrentengesetz, so erlangt die ausgleichsberechtigte Person mit der Übertragung des Anrechts die Stellung eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers im Sinne des Betriebsrentengesetzes.
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