§ 13 VersAusglG - Teilungskosten des Versorgungsträgers
Teilen
§ 13 Teilungskosten des VersorgungsträgersDer Versorgungsträger kann die bei der internen Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind.