§ 17 VersAusglG - Besondere Fälle der externen Teilung von Betriebsrenten
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§ 17 Besondere Fälle der externen Teilung von BetriebsrentenIst ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse auszugleichen, so darf im Fall des § 14 Abs. 2 Nr. 2 der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit höchstens die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nach den §§ 159 und 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreichen.
Diskussion zu § 17 VersAusglG
LX
18.07.2025 00:26
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