§ 8 VersAusglG - Besondere materielle Wirksamkeitsvoraussetzungen
§ 8 Besondere materielle Wirksamkeitsvoraussetzungen (1) Die Vereinbarung über den Versorgungsausgleich muss einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhalten.
(2) Durch die Vereinbarung können Anrechte nur übertragen oder begründet werden, wenn die maßgeblichen Regelungen dies zulassen und die betroffenen Versorgungsträger zustimmen.