- 1.
Anteile an Unternehmen des Finanzsektors im Sinne des § 2 Absatz 1 des Stabilisierungsfondsgesetzes,
- 2.
sonstige Rechte, die Bestandteile der Eigenmittel von Unternehmen des Finanzsektors sind,
- 3.
Anteile an Tochterunternehmen von Unternehmen des Finanzsektors sowie sonstige Rechte, die Bestandteile der Eigenmittel solcher Tochterunternehmen sind,
- 4.
Forderungen oder Finanzinstrumente aus dem Vermögen der Unternehmen nach Nummer 1 oder Nummer 3 sowie Verbindlichkeiten gegenüber Dritten, deren Erfüllung von dem betreffenden Unternehmen nach Nummer 1 oder Nummer 3 geschuldet wird und die in sachlichem Zusammenhang zu den zu enteignenden Forderungen oder Wertpapieren stehen, einschließlich Forderungen und Verbindlichkeiten aus Derivate-, Pensions- und ähnlichen Geschäften.