§ 7 RettungsG - Rechte des Gremiums nach § 10a des Stabilisierungsfondsgesetzes und Unterrichtung des Finanz- und des Haushaltsausschusses
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§ 7 Rechte des Gremiums nach § 10a des Stabilisierungsfondsgesetzes und Unterrichtung des Finanz- und des Haushaltsausschusses(1) Das Gremium nach § 10a des Stabilisierungsfondsgesetzes wird vom Bundesministerium der Finanzen über alle nach diesem Gesetz eingeleiteten Enteignungsmaßnahmen sowie über die Lage von Unternehmen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 unterrichtet, deren Anteile enteignet wurden. § 10a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes gilt entsprechend.
(2) Der Finanz- und der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages sind vor Erlass einer Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 über den Inhalt der Rechtsverordnung zu informieren. Die Rechte des Gremiums nach § 10a des Stabilisierungsfondsgesetzes bleiben unberührt.
Diskussion zu § 7 RettungsG
LX
23.07.2025 00:08
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