§ 8 RettungsG - Verordnungsermächtigung
§ 8 Verordnungsermächtigung Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über
1.
das Enteignungsverfahren nach § 3,
2.
die Entschädigung nach § 4,
3.
sonstige Maßnahmen, die zur Sicherstellung des Zweckes dieses Gesetzes im Rahmen einer Enteignung zur Sicherung der Finanzmarktstabilität nach § 1 erforderlich sind.