§ 26 AEntG - Binnenmarkt-Informationssystem
§ 26 Binnenmarkt-Informationssystem Für die grenzüberschreitende Bearbeitung eingehender und ausgehender Ersuchen verwendet die zentrale Behörde das Binnenmarkt-Informationssystem nach der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012.