Verordnung über die Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente

Eingangsformel Auf Grund des § 10 Satz 2 des Atomgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 694) eingefügt wurde, und des § 11 Absatz 1 Nummer 6 und Absatz 2 des Atomgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 10 des Gesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 694) eingefügt wurde, sowie des § 54 Absatz 1 Satz 1 des Atomgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2365) geändert worden ist, sowie des § 54 Absatz 2 und des § 54 Absatz 3 des Atomgesetzes, der zuletzt durch Artikel 151 Nummer 6 Buchstabe b der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785; 2002 S. 2972) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:
§ 1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für die Überwachung und Kontrolle grenzüberschreitender Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente.
(2) Diese Verordnung gilt nicht
1.
für umschlossene Strahlenquellen, mit denen nicht mehr umgegangen wird oder umgegangen werden soll und die an den Lieferanten oder Hersteller von Strahlenquellen zurückgegeben oder an eine anerkannte Einrichtung im Inland nach § 9a Absatz 3 Satz 1 des Atomgesetzes abgegeben werden;
2.
für Verbringungen von Abfällen, die von Tätigkeiten im Sinne von § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 des Strahlenschutzgesetzes herrühren;
3.
für Verbringungen radioaktiver Stoffe, die durch Aufarbeitung für eine weitere Verwendung wiedergewonnen
wurden.
§ 2 Verhältnis zu anderen Vorschriften Genehmigungs-, Anzeige- und Anmeldeerfordernisse sowie sonstige Anforderungen nach dem Atomgesetz und des Strahlenschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung sowie sonstige Verpflichtungen der Versender bei der grenzüberschreitenden Verbringung von radioaktiven Abfällen oder abgebrannten Brennelementen, die sich aus Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaften, aus innerstaatlichen Rechtsvorschriften, internationalen Übereinkünften oder aus Bestimmungen anderer Mitgliedstaaten sowie Drittländern ergeben, bleiben unberührt. Eine Genehmigung nach § 3 des Atomgesetzes und § 12 der Strahlenschutzverordnung in der jeweils geltenden Fassung sowie eine Anmeldung nach § 13 der Strahlenschutzverordnung in der jeweils geltenden Fassung sind nicht erforderlich, soweit für die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente diese Verordnung anzuwenden ist.
§ 3 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe:
1.
„radioaktive Abfälle“: alle gasförmigen, flüssigen oder festen radioaktiven Stoffe, für die vom Ursprungsland und vom Bestimmungsland oder einer natürlichen oder juristischen Person, deren Entscheidung von diesen Staaten akzeptiert wird, keine weitere Verwendung vorgesehen ist und die als radioaktive Abfälle nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Ursprungslands und des Bestimmungslands der Kontrolle durch eine Aufsichtsbehörde unterliegen, wenn die Werte der spezifischen Aktivität der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 3 und der