Abschnitt A-4a/A-4b oder B-4a/B-4b (Genehmigung der Verbringung oder Verweigerung dieser Genehmigung): auszufüllen von den jeweiligen zur Erteilung der Genehmigung befugten zuständigen Behörden, d. h. je nach Art der Verbringung von den
zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats bei Verbringungen des Typs MM und ME,
zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats bei Verbringungen des Typs IM oder
zuständigen Behörden des ersten Durchfuhrmitgliedstaats, über den die Verbringung bei Verbringungen des Typs TT in die Gemeinschaft gelangt.
Abschnitt A-5 oder B-5 (Beschreibung der Lieferung/Liste der Gebinde): vom Antragsteller auszufüllen, der in Abschnitt A-1 oder B-1 angegeben ist.
Abschnitt A-6 oder B-6 (Bestätigung des Empfangs der Lieferung): auszufüllen vom Empfänger (bei Verbringungen des Typs MM und IM) oder vom Besitzer (bei Verbringungen des Typs ME) oder der für die Verbringung verantwortlichen Person (bei Verbringungen des Typs TT).


Registriernummer:
(auszufüllen von der zuständigen Behörde, die zur Erteilung
der Genehmigung für die Verbringung befugt ist)
Abschnitt A-1
Antrag auf Genehmigung von (einer) Verbringung(en) radioaktiver Abfälle
1.Art der Verbringung (Zutreffendes ankreuzen):
  Typ MM: Verbringung zwischen Mitgliedstaaten (über einen oder mehrere Mitgliedstaaten oder Drittstaaten)
  Typ IM: Einfuhr in die Gemeinschaft
  Typ ME: Ausfuhr aus der Gemeinschaft
  Typ TT: Durchfuhr durch die Gemeinschaft
2.Antrag auf Genehmigung für (Zutreffendes ankreuzen):
  eine einzige Verbringung:  geplante Ausführungsfrist: 
  mehrere Verbringungen (vorgesehen):  geplante Ausführungsfrist: 
3.  Nicht zutreffend.
  Typ MM Verbringung(en) über einen oder mehrere Drittstaaten:
Grenzübergangsstelle bei der Ausfuhr aus der Gemeinschaft*):
Eingangszollstelle des Drittstaats*) (erstes Durchfuhrland):
Ausgangszollstelle des Drittstaats*) (letztes Durchfuhrland):
Grenzübergangsstelle bei der Wiedereinfuhr in die Gemeinschaft*):
*) Die von dem Antrag abgedeckten Verbringungen müssen alle über dieselben Grenzübergangsstellen erfolgen, es sei denn, es besteht eine anderslautende Vereinbarung der betroffenen zuständigen Behörden.
4.Antragsteller (Firmenname):
  Besitzer (bei Typ MM und ME)*)
  Empfänger (bei Typ IM)
  sonstige (bei Typ TT), bitte angeben:
Anschrift:
PLZ:   Ort:   Land:
Tel.:    Fax:  E-Mail:
Kontaktperson: Herr/Frau
*) Der „Besitzer“ im Sinne des Einheitlichen Begleitscheins entspricht dem „Versender“ im Sinne der Atomrechtlichen Abfallverbringungsverordnung.
5.Aufbewahrungsort der radioaktiven Abfälle vor der Verbringung (Firmenname):
Anschrift:
PLZ:   Ort:   Land:
Tel.:    Fax:  E-Mail:
Kontaktperson: Herr/Frau
6.Empfänger (Firmenname):
Anschrift:
PLZ:   Ort:   Land:
Tel.:    Fax:  E-Mail:
Kontaktperson: Herr/Frau
7.Aufbewahrungsort der radioaktiven Abfälle nach der Verbringung (Firmenname):
Anschrift:
PLZ:   Ort:   Land:
Tel.:    Fax:  E-Mail:
Kontaktperson: Herr/Frau
8.Art der radioaktiven Abfälle:
Physikalisch-chemische Merkmale (Zutreffendes ankreuzen):
   fest,   flüssig,   gasförmig,   sonstige (z. B. spaltbar, schwach dispergierbar, …), bitte angeben:
Hauptradionuklide:
Maximale Alpha-Aktivität je Verbringung (GBq):  je Gebinde (GBq):
Maximale Beta/Gamma-Aktivität je Verbringung (GBq):  je Gebinde (GBq):
Alpha-Gesamtaktivität (GBq):
Beta/Gamma-Gesamtaktivität (GBq):
(Soweit sich der Antrag auf mehrere Verbringungen bezieht, sind dies Schätzwerte.)
9.Gesamtzahl der Gebinde:
Nettogesamtgewicht der Verbringung (kg):

Bruttogesamtgewicht der Verbringung (kg):

(Soweit sich der Antrag auf mehrere Verbringungen bezieht, sind dies Schätzwerte.)
Beschreibung der Lieferung:
   Kunststoffsäcke,    Metallfässer (m): ,    ISO-Transportbehälter (m): ,
   sonstige, bitte angeben:
Gebindetyp) (sofern bekannt):
System zur Kennzeichnung der Gebinde (bei Etikettierung Beispiele beifügen):
) Gemäß Teil 2 Nummer 2.2.7 der Neufassung der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (Anlageband zum Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 12 vom 5. Juni 2008) und Teil 6 Nummer 6.4 der Anlage zur Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (Anlageband zum Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 27 vom 14. September 2007).
10.Art der Tätigkeit, bei der die radioaktiven Abfälle entstanden sind (Zutreffendes ankreuzen):
   Medizin,    Forschung,    (nichtnukleare) Industrie,    Nuklearindustrie,
   sonstige Tätigkeit (bitte angeben):
11.Zweck der Verbringung:
   Rückkehr radioaktiver Abfälle aus der (Wieder)Aufbereitung oder Wiederaufarbeitung abgebrannter
Brennelemente
   Rücktransport radioaktiver Abfälle nach der Behandlung
   Behandlung, z. B. (Neu)Verpackung, Konditionierung, Volumenreduzierung
   Zwischenlagerung
   Rücktransport nach Zwischenlagerung
   Endlagerung
   sonstige Zwecke (bitte angeben):
12.Vorgesehene
Beförderungsart
(Straße, Schiene, See, Luft, Binnenschifffahrt)
AbgangsortBestimmungsortVorgesehener
Transportunternehmer
(sofern bekannt)
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
13.Liste der von der Verbringung betroffenen Länder in ihrer Reihenfolge (erstes Land ist das Ausgangsland, letztes Land das Bestimmungsland)
1.3.5.7.
2.4.6.8.
14.Gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2006/117/Euratom:
1. beantrage ich hiermit die Genehmigung der vorstehend beschriebenen Verbringung(en) radioaktiver Abfälle
und
2. bescheinige ich, dass die vorstehenden Informationen nach meinem besten Wissen und Gewissen der Wahrheit entsprechen und dass die Verbringung(en) in Übereinstimmung mit allen einschlägigen Rechtsvorschriften durchgeführt wird (werden),
und
3. *) (bei Verbringungen des Typs MM oder ME) verpflichte ich mich, die Abfälle zurückzunehmen, wenn die Verbringung(en) nicht zu Ende geführt werden kann (können) oder die Bedingungen für eine Verbringung nicht erfüllt werden können;
oder
   *) bei Verbringungen des Typs IM oder TT) füge ich den Nachweis bei, dass eine Vereinbarung zwischen dem Empfänger und dem in dem Drittstaat niedergelassenen Besitzer der radioaktiven Abfälle getroffen
und von den zuständigen Behörden des Drittstaats akzeptiert wurde, wonach der Besitzer in dem Drittstaat verpflichtet ist, die radioaktiven Abfälle zurückzunehmen, wenn die Verbringung(en) nicht durchgeführt werden kann (können) oder wenn die Bedingungen für eine Verbringung nicht erfüllt werden können – es sei denn, es kann eine andere sichere Regelung getroffen werden.

    (Ort und Datum)(Stempel)(Unterschrift)    
*) Nur eine der mit Sternchen versehenen Aussagen kann zutreffen: Unzutreffendes streichen.


Registriernummer:
(auszufüllen von der zuständigen Behörde, die zur Erteilung
der Genehmigung für die Verbringung befugt ist)