betroffenen Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, die in Rubrik 13 aufgelistet sind und deren Zustimmung für die zu genehmigende(n) Verbringung(en) erforderlich ist, und
b)
den ordnungsgemäß ausgefüllten Antrag (Abschnitt 1) zusammen mit Abschnitt 2 unverzüglich allen in Rubrik 16 genannten betroffenen zuständigen Behörden zur Zustimmung übermitteln.
17.
Rubrik 17 ist von der zuständigen Behörde des (der) betroffenen Mitgliedstaats (Mitgliedstaaten) auszufüllen. Das Datum des Antrags und des Eingangs sind bei Eingang des Antrags direkt einzutragen. Binnen 20 Tagen nach dem Eingangsdatum müssen die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten prüfen, ob der Antrag ordnungsgemäß ausgefüllt ist (alle Rubriken von 1 bis 14 müssen ausgefüllt sein und es dürfen keine Angaben fehlen; einige Werte können Schätzwerte sein). Es kann nur Rubrik 17a oder 17b gelten – Unzutreffendes bitte streichen.
a)
Sind die zuständigen Behörden des (der) Durchfuhrmitgliedstaats (Durchfuhrmitgliedstaaten) (falls zutreffend) oder des (der) Bestimmungsmitgliedstaats (Bestimmungsmitgliedstaaten) der Auffassung, dass der Antrag nicht ordnungsgemäß ausgefüllt ist, müssen sie Rubrik 17a ausfüllen, Rubrik 17b streichen und ihr Ersuchen um Übermittlung der fehlenden Angaben der zur Erteilung der Genehmigung befugten zuständigen Behörde übermitteln (die in Rubrik 15 genannt ist). Sie müssen klar angeben, welche Informationen fehlen (ausfüllen oder Anlage beifügen). Die zuständige Behörde, die um Übermittlung fehlender Angaben ersucht, muss binnen 20 Tagen nach Eingang des Antrags Kopien von Abschnitt 2 an alle anderen zuständigen Behörden der
betroffenen Mitgliedstaaten übermitteln (die in Rubrik 13 genannt sind). Die einschlägigen Kontaktangaben können von der elektronischen Kommunikationsplattform abgerufen werden, die von der Kommission eingerichtet wurde und auf dem aktuellen Stand gehalten wird, oder sind der veröffentlichten Liste der zuständigen Behörden zu entnehmen. Sobald ein Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass der Antrag nicht ordnungsgemäß ausgefüllt ist, wird das Verfahren unterbrochen. In diesem Fall dürfen die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats, selbst wenn sie den Antrag als ordnungsgemäß ausgefüllt betrachten, keine Empfangsbestätigung übermitteln, bis die angeforderten Informationen eingegangen sind und zehn Tage nach ihrem Eingang keine weiteren Informationsersuchen gestellt wurden. Dieses Verfahren kann wiederholt werden, bis alle fehlenden Informationen geliefert wurden und keine weiteren Informationsersuchen mehr gestellt werden.
Spätestens zehn Tage nach Ablauf der Frist von 20 Tagen nach Antragseingang, soweit innerhalb dieser Frist von 20 Tagen keine Ersuchen um Übermittlung fehlender Informationen eingegangen sind und der Antrag als ordnungsgemäß ausgefüllt betrachtet wird, erfolgt die Übermittlung von Abschnitt 2 an die zur Erteilung der Genehmigung befugte zuständige Behörde (die in Rubrik 15 genannt ist) sowie die Übermittlung von Kopien von Abschnitt 2 an alle anderen zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten (die in Rubrik 13 genannt sind). Die einschlägigen Kontaktangaben können von der elektronischen Kommunikationsplattform abgerufen werden, die von der Kommission eingerichtet wurde und auf dem aktuellen Stand gehalten wird, oder sind der