Verbringungen innerhalb der Mitgliedstaaten. Wird der einheitliche Begleitschein nicht innerhalb der vorgesehenen Frist ausgefüllt zurückgesandt, so wird dies als Zustimmung zum Verbringungsantrag angesehen, vorbehaltlich des Artikels 9 Absatz 2 der Richtlinie 2006/117/Euratom.
21.
Die zur Erteilung der Genehmigung für die Verbringung befugte zuständige Behörde muss die Rubriken 21 bis 23 ausfüllen, wenn alle erforderlichen Zustimmungen zu der Verbringung von den betroffenen zuständigen Behörden erteilt wurden, wobei davon auszugehen ist, dass stillschweigende Zustimmung nur unter folgenden Bedingungen gegeben ist:
a)
Die Empfangsbestätigung wurde (zumindest) von der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats (in Rubrik 17b genannt) übermittelt und
b)
alle Ersuchen um Übermittlung fehlender Informationen wurden beantwortet und
c)
keine Antwort der betroffenen zuständigen Behörden (weder Zustimmungen noch Verweigerungen) ist innerhalb der geltenden Fristen gemäß Rubrik 19 eingegangen.
22.
Die in Rubrik 21 genannte zuständige Behörde muss eine Liste der eingegangen Zustimmungen (einschl. Bedingungen) und Verweigerungen (einschl. Begründungen) aller betroffenen zuständigen Behörden vorlegen bzw. eine entsprechende Liste beifügen, wenn der Platz nicht ausreicht.
23.
Die in Rubrik 21 genannte zuständige Behörde muss
a)
Rubrik 23 ausfüllen und dabei berücksichtigen, dass die Höchstgeltungsdauer der Genehmigung drei Jahre beträgt und dass eine einzige Genehmigung für mehrere Verbringungen gelten kann, wenn die Bedingungen
gemäß Artikel 6 Absatz 2 der betreffenden Richtlinie des Rates erfüllt sind,
b)
das Original von Abschnitt 4a dem Antragsteller zusammen mit den Abschnitten 1, 4a, 5 und 6 übermitteln und
c)
Kopien von Abschnitt 4a an alle anderen betroffenen zuständigen Behörden übermitteln.
24.
Die zur Erteilung der Verbringungsgenehmigung befugte zuständige Behörde muss die Rubriken 24 und 25 ausfüllen, wenn mindestens eine der betroffenen zuständigen Behörden ihre Zustimmung zu der Verbringung verweigert hat.
25.
Die in Rubrik 24 genannte zuständige Behörde muss alle bei ihr eingegangenen Zustimmungen und Verweigerungen aufführen oder eine entsprechende Liste als Anlage beifügen, einschließlich aller diesbezüglichen Bedingungen und Verweigerungsgründe, und das Original von Abschnitt 4b dem Antragsteller sowie Kopien davon an alle anderen betroffenen zuständigen Behörden übermitteln.
26.
Wurde(n) die Verbringung(en) genehmigt und der Antragsteller hat die Abschnitte 4a, 5 und 6 erhalten, muss er Rubrik 26 ordnungsgemäß ausfüllen. Gilt die Genehmigung für mehrere Verbringungen, muss der Antragsteller Abschnitt 5 für jede Verbringung ausreichend oft kopieren.
27.
Der Antragsteller muss durch Ankreuzen des entsprechenden Feldes kenntlich machen, ob die Genehmigung für eine Einzelverbringung oder mehrere Verbringungen gilt. Bei mehreren Verbringungen ist die entsprechende laufende Nummer anzugeben.
28.
Vor jeder Verbringung muss der Antragsteller die Rubriken 28 bis 30 ordnungsgemäß ausfüllen (selbst wenn die Genehmigung für mehrere Verbringungen gilt). In diesem Abschnitt dürfen keine Schätzwerte eingesetzt werden!