und Ausfuhrkontrolle die zuständige Behörde jeweils innerhalb von zehn Tagen nach Eingang der zuletzt erteilten Informationen so oft zur Erteilung der noch fehlenden Informationen auf und setzt die übrigen betroffenen zuständigen Behörden von dieser Aufforderung in Kenntnis, bis der Antrag ordnungsgemäß gestellt wurde. Spätestens zehn Tage nach Erhalt aller fehlenden Informationen, nicht aber vor Ablauf der 20-Tage-Frist nach Absatz 1, übermittelt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle in den Fällen des § 14 der zuständigen Behörde des Ursprungsmitgliedstaats eine Empfangsbestätigung unter Verwendung von Abschnitt A-2 oder B-2 des einheitlichen Begleitscheins sowie den übrigen betroffenen zuständigen Behörden eine Kopie.
(4) Ist der Antrag ordnungsgemäß gestellt, kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle in den Fällen des § 14 vor Ablauf der Fristen nach Absatz 1 bis 3 eine Empfangsbestätigung übermitteln.
(5) Wird das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle von den zuständigen Behörden der um Zustimmung ersuchten Mitgliedstaaten und Drittländer um die Erteilung der für die ordnungsgemäße Antragstellung fehlenden Informationen gebeten, übermittelt es diesen die angeforderten Informationen.
§ 8 Verbringung in einen Mitgliedstaat (1) Die Genehmigung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a ist zu erteilen, wenn
1.
die zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten
a)
unter Verwendung des einheitlichen Begleitscheins mitgeteilt haben, dass sie der beantragten Verbringung zustimmen, oder
b)
nicht innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung der Empfangsbestätigung oder innerhalb der verlangten
Zusatzfrist von höchstens einem Monat dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle mitgeteilt haben, dass sie die Zustimmung verweigern,
2.
die Auflagen, unter denen die zuständigen Behörden des Bestimmungslands und der Durchfuhrländer zugestimmt haben, eingehalten werden können,
3.
sichergestellt ist, dass die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente vom Versender zurückgenommen werden oder anderweitig sicher verbleiben, wenn die Verbringung nicht zu Ende geführt werden kann oder die Bedingungen für die Verbringung nach den Bestimmungen dieser Verordnung nicht erfüllt werden können und
4.
die Verbringung nicht gegen im Geltungsbereich dieser Verordnung geltende Rechtsvorschriften, insbesondere § 9a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 und 3 des Atomgesetzes, verstößt.
(2) Auflagen nach Absatz 1 Nummer 2 oder nach § 17 Absatz 1 Satz 2 des Atomgesetzes werden dem einheitlichen Begleitschein beigefügt.
§ 9 Verbringung in ein Drittland (1) Die Genehmigung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b darf nur erteilt werden, wenn
1.
das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf Grund der Auskunft der zuständigen Behörde des Drittlands zu der Überzeugung gelangt, dass der Empfänger oder das Drittland die sichere Entsorgung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente gewährleistet; dabei sind die von den anderen Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu berücksichtigen,