§ 21 AtAV - Aufbewahrung der einheitlichen Begleitscheine nach Abschluss des Verfahrens
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§ 21 Aufbewahrung der einheitlichen Begleitscheine nach Abschluss des Verfahrens(1) Nach Abschluss des Genehmigungs- und Zustimmungsverfahrens behält das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die Ausfertigung 1 des einheitlichen Begleitscheins ein und sendet die Ausfertigungen 2 und 3 des einheitlichen Begleitscheins an den Antragsteller.
(2) Die einheitlichen Begleitscheine sind von allen Beteiligten mindestens drei Jahre, vom Datum der letzten Eintragung an gerechnet, aufzubewahren.