§ 22 AtAV - Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
§ 22 Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen Das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 11 Absatz 1 Nummer 6 und Absatz 2 des Atomgesetzes zur Änderung des einheitlichen Begleitscheins dieser Verordnung zu erlassen.