§ 31a GGVSEB - Pflichten des Triebfahrzeugführers im Eisenbahnverkehr
§ 31a Pflichten des Triebfahrzeugführers im Eisenbahnverkehr Der Triebfahrzeugführer im Eisenbahnverkehr muss nach Unterabschnitt 5.4.3.3 RID vor Antritt der Fahrt die schriftlichen Weisungen zu den bei einem Unfall oder Zwischenfall zu ergreifenden Maßnahmen einsehen.