§ 38 GGVSEB - Übergangsbestimmungen
§ 38 Übergangsbestimmungen Bis zum 30. Juni 2023 darf die Beförderung gefährlicher Güter noch nach den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung durchgeführt werden.
Diskussion zu § 38 GGVSEB
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14.08.2025 02:36