(2) Ausweise sind Eigentum der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat bestimmt
1.
den Ausweishersteller,
2.
den Lieferanten von Geräten zur Aufnahme und elektronischen Erfassung von Lichtbildern, sofern diese durch die Personalausweisbehörde gefertigt werden, und von Fingerabdrücken,
3.
die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate sowie
4.
den Sperrlistenbetreiber
und macht deren Namen jeweils im Bundesanzeiger bekannt. Dies gilt nicht für Geräte zur Aufnahme und elektronischen Erfassung von Lichtbildern nach Satz 1 Nummer 2, die im Rahmen einer Antragstellung beim Auswärtigen Amt gefertigt werden.
Diskussion zu § 4 PAuswG
LX
03.07.2025 05:27
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