II)
Kapitel 3 des TransmissionCodes 2007 gilt mit folgenden Maßgaben:
1.
In Abschnitt 3.3.6 werden in Bild 3.2 die Wörter „oberhalb der Kurve Anforderungen P = P” durch die Wörter „oberhalb der Kurve Anforderungen P = P” ersetzt.
2.
Abschnitt 3.3.7.1 ist nicht anzuwenden.
3.
Vor dem Abschnitt 3.3.8.1 werden folgende Absätze eingefügt:
4.
Abschnitt 3.3.8.1 wird wie folgt gefasst:
5.
Abschnitt 3.3.8.2 wird wie folgt gefasst:
6.
Abschnitt 3.3.9 wird wie folgt gefasst:
7.
Abschnitt 3.3.10 ist auf Windenergie-Erzeugungsanlagen nicht anzuwenden.
8.
Abschnitt 3.3.12 gilt mit folgenden Maßgaben:
a.
Absatz 1 ist auf Windenergie-Erzeugungsanlagen nicht anzuwenden.
b.
Abschnitt 3.3.12.1 gilt mit der Maßgabe, dass die Vorschrift für symmetrische und unsymmetrische (1,2- und 3-polige) Netzkurzschlüsse anwendbar ist und dass die Wirkstromeinspeisung während des Fehlers zugunsten der Blindstromeinspeisung sowie zur Sicherung der Stabilität der Windenergie-Erzeugungseinheiten abgesenkt werden muss.
c.
Abschnitt 3.3.12.2 gilt nur für Windenergie-Erzeugungsanlagen, die Windenergie-Erzeugungseinheiten vom Typ 1 enthalten.
9.
Abschnitt 3.3.13.1 ist auf Windenergie-Erzeugungsanlagen nicht anzuwenden.
10.
Abschnitt 3.3.13.3 gilt mit folgenden Maßgaben:
a.
In Bild 3.4 entsprechen die Wörter „P Momentane verfügbare Leistung” den Wörtern „Momentane
Wirkleistung P ohne Wirkleistungsreduktion bei Überfrequenz” .
b.
In Absatz 3 wird der Satz „Diese Regelung wird dezentral (an jedem einzelnen Generator) ausgeführt” gestrichen.
c.
Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt:
11.
Abschnitt 3.3.13.4 gilt mit folgenden Maßgaben:
a.
Die Vorgaben gelten für alle Windenergie-Erzeugungsanlagen.
b.
Die Blindleistungsabgabe muss innerhalb von vier Minuten dem vom Netzbetreiber vorgegebenen Sollwert entsprechen.
c.
Im Fall einer Online-Sollwertvorgabe sind die jeweils neuen Vorgaben für den Arbeitspunkt des Blindleistungsaustausches spätestens nach vier Minuten am Netzverknüpfungspunkt zu realisieren.
12.
Der Abschnitt 3.3.13.5 gilt mit folgenden Maßgaben:
a.
Vor Absatz 1 werden folgende Absätze eingefügt:
b.
Absatz 8 wird Absatz 8a. Nach Absatz 8a wird folgender Absatz 8b eingefügt:
c.
Absatz 13 wird wie folgt gefasst:
d.
Absatz 17 wird wie folgt gefasst:
e.
Absatz 18 ist nicht anzuwenden.
f.
Absatz 19 ist nicht anzuwenden.
g.
Absatz 20 wird wie folgt gefasst:
„Bei Entfernungen zwischen den Windenergie-Erzeugungseinheiten der Windenergie-Erzeugungsanlage und dem Netzverknüpfungspunkt, die zu einer Unwirksamkeit der Spannungsregelung führen, kann der Netzbetreiber von den Betreiberinnen und Betreibern der Windenergie-