Erzeugungsanlage fordern, dass der Spannungseinbruch am Netzverknüpfungspunkt gemessen und die Spannung an demselben Punkt abhängig von diesem Messwert geregelt wird. Die Windenergie-Erzeugungseinheiten müssen daher in der Lage sein, statt der Spannung an der Unterspannungsseite des Maschinentransformators eine Bezugsspannung zu verwenden, die außerhalb der Windenergie-Erzeugungseinheit liegt. Diese kann messtechnisch oder in geeigneter Weise in Abstimmung mit dem Netzbetreiber rechnerisch ermittelt werden.”
h.
Abschnitt 3.3.13.6 ist nicht anzuwenden.
i.
Abschnitt 3.3.13.7 ist nicht anzuwenden.
III)
An Kapitel 9.2 werden folgende Definitionen angefügt:
Anlage 2 (Fundstelle: BGBl. I 2009, 1745)
mit N = Anzahl aller neu errichteten oder repowerten Windenergie-Erzeugungseinheiten und der gesamten Betriebsbereiten installierten Wirkleistung.
mit N = Anzahl aller alten und neuen Windenergie-Erzeugungseinheiten in der erweiterten Windenergie-Erzeugungsanlage.
Q ist die gemäß §§ 2 und 3 geforderte Verfügbare Blindleistung Q, wenn eine Windenergie-Erzeugungsanlage ausschließlich aus neu errichteten oder repowerten Windenergie-Erzeugungseinheiten bestehen würde.
Q ist die anteilig am Netzverknüpfungspunkt geforderte Verfügbare Blindleistung Q, wenn eine erweiterte Windenergie-Erzeugungsanlage sowohl aus neu errichteten als auch aus alten Windenergie-Erzeugungseinheiten besteht:
Anlage 3 (Fundstelle: BGBl. I 2009, 1746)

1.
Die Definitionen der Anlage 1 Nummer III sind auch im Rahmen der Anlage 3 anzuwenden.
2.
Symmetrische und unsymmetrische Fehler mit einem Spannungseinbruch oberhalb der Grenzlinie 1, die nach Bild 3.5 im Abschnitt 3.3.13.5 des TransmissionCodes 2007 (für Anlagen des Typs 2) beschrieben sind, müssen ohne Netztrennung durchfahren werden.
Der Blindleistungsbezug darf nicht zur Auslösung des Blindleistungs-Unterspannungsschutzes führen.
Nicht eingehalten werden muss die Anforderung im Abschnitt 3.3.13.5 Absatz 2 des TransmissionCodes 2007, dass von den Aus-Hilfskontakten der Leistungsschalter auf der Ober- oder der Unterspannungsseite des Netztransformators ein Abfahr- und Ausschaltbefehl auf alle einzelnen Generatoren der Anlage gegeben wird, so dass der Inselbetrieb spätestens nach drei Sekunden beendet ist.
3.
Ein Blindleistungs-Unterspannungsschutz (Q ➔ & U<) muss vorhanden sein. Seine Einstellwerte werden gemäß Mittelspannungsrichtlinie 2008 in Verbindung mit der Ergänzung vom 1. Januar 2013 festgelegt.
4.
Eine Trennung vom Netz bei Frequenzen zwischen 47,5 Hz und 51,0 Hz ist nicht erlaubt.
5.
Bei einer Verfügbaren Wirkleistung P von größer oder gleich der Hälfte der Verfügbaren installierten Wirkleistung (P 50 % P), bei einer Frequenz von mehr als 50,2 Hz und weniger als 51,0 Hz muss die Momentane Wirkleistung P jeder einzelnen Windenergie-Erzeugungseinheit mit einem Gradienten von 40 % der Verfügbaren Wirkleistung P der Windenergie-Erzeugungseinheiten je Hz abgesenkt werden können.